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Hauskauf mit und ohne Trauschein: Vertragliche Regelung

Warter-Lokalheld

Regelmäßig thematisiere ich diese Fragestellung mit meinen Käufern vor Beurkundung eines Kaufvertrages. Wie und von wem soll das Objekt erworben werden? Sichern Sie sich vertraglich ab! Auch bei verheirateten Paaren ein wichtiges Thema. Generell empfiehlt es sich auch bei Verheirateten  einen Ehevertrag abzuschließen. In Honeymoon-Zeiten ist das aber ein Thema über das nicht gerne nachgedacht und noch weniger gesprochen wird.

Finanzierung

Gemeinsam ist die Bonität oftmals besser und man erhält bessere Konditionen. Beide Partner sollten den Kreditvertrag unterschreiben. So haften im Fall einer Trennung beide für den Kredit. Sonst kann es schnell zu einer Zwangsversteigerung kommen. 

Grundbuch und vertragliche Regelung der Eigentumsverhältnisse

Nur wer im Grundbuch steht ist auch EIgentümer. Ziel sollte sein, dass jeder so beteiligt ist, wie er zur Finanzierung beiträgt. Dazu kann man  z.B. eine Bruchteilsgemeinschaft bilden. Dabei wird festgelegt, wer mit welchem Bruchteil im Grundbuch eingetragen wird. Problematisch wird es unter Umständen, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse ändern. Z.B. durch, Arbeitslosigkeit, Elternzeit oder eine Gehaltserhöhung. Eine andere Variante ist die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese hat den Vorteil, dass sich die Eigentumsquote jederzeit ändern läßt. Als Eigentümer wird die GbR zusammen mit den Namen der beiden Gesellschafter ins Grundbuch eingetragen. Aus der Höhe des GbR-Anteils folgt dann die Eigentumsquote am Haus. Allerdings verlangt das Finanzamt bei jeder Quotenänderung nach einer Begründung In dem zugrundeliegenden GbR-Vertrag können auch weitere Einzelheiten geregelt werden. Z.B. wie im Falle einer Trennung mit der Immobilie umgegangen wird und wer in welcher Höhe an Renovierungskosten beteiligt wird.

Erbrecht

Auch Nachlässe können in einem GbR-Vertrag geregelt werden. Dies ist insbesondere bei unverheirateten Paaren wichtig. Anders als bei verheirateten Paaren gibt es aber nur sehr niedrige Freibeträge. Verheiratete Paare können einen entprechenden Ehevertrag vereinbaren. Sowohl für verheiratete und für unverheiratete Paare ist es wichtig sich auch rechtzeitig  über eine  testamentarische Regelung Gedanken zu machen.

Partnerschaftsvertrag – Erbvertrag

Partnerschafts- und Erbvertrag

Unverheiratete Paare sollten sich bei einem gemeinsamen Immobilienkauf umfassend rechtlich beraten lassen und Vorsorge für Trennung oder Tod treffen. Hier ein kurzer Artikel zu dem komplexen Thema. Es empfiehlt sich eine individuelle rechtliche Beratung. Es geht ja nicht unbedingt nur um das Thema Trennung sondern kann auch den Erbfall betreffen. Weiter kann es auch die Themenkreise Vorsorgevollmacht und Betreuung umfassen. Es kann sich auch die Beurkundung eines Erbvertrages vor einem Notar empfehlen. Ein Partnerschaftsvertrag muß nicht unbedingt notariell beurkundet werden dennoch erlangt man dadurch eine höhere Rechtssicherheit. Zu diesen Themenkreisen bieten wir Ihnen auf unserer Homepage umfangreiche Ratgeber an.

Testament nach Immobilienerwerb.

Testament

Nach der Hochzeit und insbesondere bei Immobilienerwerb sollten Ehegatten ein Testament verfassen. Ein Todesfall ist für die Familienangehörigen immer eine emotionale Aunahmesituation. Aber aus juristischen und praktischen Gründen empfiehlt sich für Immobilienbesitzer die Regelung des Nachlasses per Testament.  Ohne Testament kommt es häufig zur Bildung von Erbengemeinschaften. So kann es z.B. dazu kommen, das die Mutter mit den Kindern eine Erbengemeinschaft bildet. Typischerweise kann in Erbengemeinschaft keiner der Miterben alleine über den Nachlass bestimmen.

Es liegt hier also ein erhebliches Konfliktpotential vor und es kann zu längeren Zeiten kommen in denen keine Entscheidungen betreffs der Immobilie getroffen werden können.

Es empfiehlt sich also eine umfassende individuelle juristische Beratung und gegebenenfalls die Beurkundung durch einen Notar.

Hinnerk Warter
Warter-Immobilien, Eckbusch 8, 23560 Lübeck,

Hauskauf: Sind Risse in den Wänden ein Sachmangel?

Bei einem 45 Jahre alten Haus sind Risse im Innenputz kein Sachmangel. Hier ein Urteil des Landgerichts Coburg.

Das Landgericht kommt zu  dem Schluß, dass die technische Lebensdauer eines Innenputzes nach 45 Jahren erreicht sei und bei einem einfachen Zustand stellt dies auch keine Abweichung von einem erwartbaren Zustand dar.

Hinnerk Warter, Warter-Immobilien, Eckbusch 8,