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Wie lange darf ich meinen Kaminofen noch betreiben?

Kaminofen

Eine Antwort darauf gibt der §26 der BundesImmissionsschutzVerordnung (BImSCHV) von 2010. Dort ist genau festgelegt, welche Grenzwerte eingehalten werden müssen. Alle Öfen die diese Anforderungen nicht erfüllen, müssen bis zum 31.12.2024 außer Betrieb genommen werden.
Folgende Außnahmen gibt es aber:
1. nicht gewerbliche Herde und Backöfen mit einer Leistung von weniger als 15 kW.
2. offene Kamine sind ausgenommen.
3. Grundöfen mit einer mineralischen Ausmauerung, die Vor-Ort handwerklich gesetzt worden sind.
4. Einzelraumöfen in Wohneinheiten, bei denen die Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt.
5. Öfen, die vor dem 1.1.1950 hergestellt wurden.
Diese Ausnahmen gelten nicht für Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze die eingemauert sind.
Welche Handlungsmöglichkeiten habe ich?
Es gibt die Möglichkeit in den Abgasweg aktive oder passive Staubabscheider bzw. Feinstaubfilter einzubauen. Die Kosten für aktive Staubabscheider können bei ca. 1000 € liegen. Hinzu kommen die Einbaukosten, Wartungskosten und Stromkosten. Ein passiver Feinstaubfilter ist mit ca. 300 € deutlich günstiger. Der Filter muß dann regelmäßig ausgewechselt werden.
Eine weitere Alternative ist es den Kaminofen gegen die moderne Alternative eines renommierten Herstellers auszutauschen. Diese erfüllen in der Regel die Anforderungen der BImSchV.
Für eine zuverlässige Auskunft betreffs Ihres Kaminofens fragen Sie am besten Ihren örtlichen Schornsteinfeger.
Warter-Immobilien
Hinnerk Warter
Eckbusch 8
23560 Lübeck,
#Staubabscheider, #Feinstaubfilter. #Schornsteinfeger, #BImSCHV, #Kaminofen

Welche Änderungen bringt das Gebäudeenergiegesetz 2023?

Gebäudeenergiegesetz

Das seit 2020 geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird fortlaufend weiterentwickelt. In der nächsten Stufe  sind ab dem 1.1.2023 vor Allem im Neubaubereich Änderungen vorgesehen. Es gilt dann der EH 55-Standard. Das heißt der zulässige Jahresprimärenergiebedarf für Neubauten darf nur noch 55 % des Energiebedarfes eines Referenzgebäudes betragen. Die Fördermaßnahmen werden an diese Anhebung des Anforderungsniveaus angepasst. Es gibt also durch die KfW und die BAfA nur noch Förderung, wenn diese erhöhten Anforderungen erfüllt werden.

Mittlerweile hat das Klimaschutzministerium den Entwurf für das GEG2023 vorgelegt und dieser wurde im Bundeskabinett gebilligt. Der weitere Fahrplan sieht nun die Behandlung im Parlament vor. Da dieses Gesetz durch den Bundesrat Zustimmungspflichtig ist wird es dann anschließend in die Länderkammer eingebracht.

Update 26.04.2023:
Der derzeitige Entwurf sorgt für große Diskussionen und Unsicherheiten bei den Immobilieneigentümern, bei Bauwilligen und auch bei den Kaufinteressenten. Denn: Es sind wesentliche Eingriffe in die Eigentumsrechte vorgesehen.

Brauchwasserwärmepumpe vs. Solaranlage

Brauchwaserwärmepumpe vs. Solaranlage

Brauchwasserwärmepumpe vs. Solaranlage

Bei unserem Umbau im letzen Jahr haben wir uns für die Aufstellung einer Brauchwasserwärmepumpe (BWWP) ergänzend zur Gasheizung entschieden,  Und gegen den Einbau einer thermischen Solaranlage. Folgende Kriterien waren für uns entscheidend:

 1.  Die Investitionskosten waren nur etwa halb so hoch wie bei einer Solaranlage.

2. Wir haben eine großen ehemaligen Ölheizungsraum und lassen auch die Tür zu diesem immer auf. So sollte ausreichend Luft nachströmen.

3. Wir erzeugen das ganze Jahr warmes Wasser mit der BWWP und nicht nur von März bis Oktober.

Die BWWP hat einen eingebauten Zähler und vor einigen Tagen habe ich da mal draufgeschaut und war ganz zufrieden. So haben wir in 2022 bislang für die WW-Erzeugung etwa 700 kW/h gebraucht. Es werden also ziemlich sicher nicht mehr als 800 kW/h werden. Und der Elektronachheizstab musste nur zu 1 % nachheizen. Ich vermute das wird die Legionellenschaltung gewesen sein.

Für uns also die richtige Entscheidung.

Grundsteueralarm!

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Grundsteueralarm

Innerhalb der nächsten 30 Tage sollen Grundstückseigentümer die Grundsteuererklärung auf den 1.1.2022 abgeben.
Für Eigenheime ist das mit ein wenig Vorbereitung gar nicht so schwer. Eine gute Anleitung gibt es auch auf der Seite des Finanzministeriums in Schleswig-Holstein.
Legen Sie folgende Angaben bereit:
– Steuernummer der Immobilie
– Steuer-Id. des Erklärenden
– Name und Geburtsdatum
– Grundstücksgröße
– Wohnfläche und Baujahr
– Bodenrichtwert
– Grundbuchamt
– Flur und Flurstück, Gemarkung

-aber Achtung: Es kann je nach Bundesland Abweichungen geben.

Mit diesen Angaben geht das recht zügig die Vordrucke GW1 und GW2 zu bearbeiten.

Gerne beraten wir Sie auch telefonisch.