Category Archives: Uncategorized

Gekauft wie gesehen? Aufklärungspflichten beim Verkauf von Immobilien

Aufklärungspflichten

Ehrlich währt am längsten – das gilt auch beim Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie. Wenn der Verkäufer dem Käufer „auf gut Glück“ wesentliche Mängel verschweigt, geht er das Risiko ein, noch Jahre später auf Schadensersatz zu haften.

Beim Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses durch Privatleute kann es schnell zu Streit kommen, wenn der Käufer nach der Übergabe Mängel feststellt, die ihm zuvor nicht bekannt waren. Das Dach ist undicht, das Fundament nicht solide, Schimmel taucht auf – manche Probleme zeigen sich erst nach jahrelanger Nutzung oder bei Umbauten. Kann der Käufer dann Schadensersatz verlangen? „In der Praxis wird die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel im Kaufvertrag üblicherweise ausgeschlossen, so dass grundsätzlich keine Ansprüche geltend gemacht werden können“, sagt Dr. Stephan Schneider, Geschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer. „In aller Regel besichtigt der Käufer das Objekt vor seiner Kaufentscheidung gemeinsam mit dem Verkäufer. Etwaige hierbei festgestellte Mängel fließen in die Verhandlungen über den Kaufpreis ein. Der soll dann aber auch endgültig sein.“

Ein Gewährleistungsausschluss gilt jedoch nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Er haftet dann bis zu zehn Jahre für die Kosten der Beseitigung des Mangels an der Immobilie. „Die Auffassung vieler Verkäufer, Mängel müssten dem Käufer nicht offenbart werden, da dieser das Objekt besichtigen konnte, ist unzutreffend“, sagt Dr. Schneider. „Auch wenn es den Kaufpreis drücken kann – auf bestimmte Mängel muss der Verkäufer aktiv hinweisen, um sich vor weitreichenden Gewährleistungsansprüchen zu schützen.“ Die Rechtsprechung ist hier streng. Kennt der Verkäufer einen Mangel, muss er den Käufer ungefragt informieren, wenn er damit rechnen muss, dass der Käufer den Kaufvertrag bei Kenntnis des Mangels nicht oder nur zu anderen Bedingungen abschließen würde. Nach der Rechtsprechung muss der Verkäufer sogar dann aktiv werden, wenn er einen Mangel nur für möglich hält oder Umstände kennt, die einen solchen Verdacht begründen könnten. Doch die Aufklärungspflicht hat auch Grenzen: „Der Verkäufer muss nicht über Mängel aufklären, die bei einer Besichtigung ohne weiteres erkennbar sind oder die der Käufer ohnehin schon kennt“, ergänzt Dr. Schneider.

In der Rechtsprechung gibt es zahlreiche Beispiele für solche Offenbarungspflichten. So muss der Verkäufer etwa darauf hinweisen, dass keine Baugenehmigung für einen Anbau vorliegt, gesundheitsgefährdende Baustoffe wie Asbest verwendet wurden, das Objekt in der Vergangenheit von holzzerstörenden Pilzen befallen war und die Gefahr eines Wiederauftretens besteht, die Zufahrt zur Immobilie über das Nachbargrundstück nicht gesichert ist, das Gebäude unter Denkmalschutz steht, größere Bauvorhaben in der unmittelbaren Umgebung geplant sind, bei vermieteten Objekten erhebliche Mietrückstände bestehen, eine frühere gewerbliche Nutzung des Grundstücks einen Altlastenverdacht begründet oder wesentliche Arbeiten am Gebäude durch Laien ohne Hinzuziehung von Facharbeitern durchgeführt wurden.

Der Verkäufer muss außerdem Fragen des Käufers wahrheitsgemäß beantworten, und darf – wenn ihm selbst die nötigen Informationen fehlen – nicht einfach eine falsche Erklärung zur Mängelfreiheit machen. „Bevor man Angaben ins Blaue hinein macht, sollte man lieber offen eingestehen, dass man sich nicht sicher ist“, empfiehlt Dr. Schneider.

Wird im Vorfeld des Vertragsschlusses über wesentliche Mängel gesprochen, empfiehlt es sich, dies dem Notar mitzuteilen und im Kaufvertrag dokumentieren zu lassen. Als unabhängiger und unparteiischer Betreuer aller Beteiligten gewährleistet der Notar, dass die besprochenen Mängel des Kaufobjekts und die dazu notwendigen Vereinbarungen in dem notariellen Kaufvertrag rechtssicher erfasst werden.

Hinnerk Warter, Warter-Immobilien, Eckbusch 8, 23560 Lübeck,

Augen auf beim Immobilienkauf

warter-immobilienverkauf-preview

Für viele Menschen sind die eigenen vier Wände ein großer Traum. Eine eigene Immobilie bietet die Möglichkeit  sich räumlich ganz nach eigenen Wünschen verwirklichen zu können und schafft Unabhängigkeit. Auch erscheint es ein gutes Mittel der Altersvorsorge zu sein.

Doch es gibt ein ganze Reihe von Knackpunkten, die man sorgfältig abwägen muß:

Vor dem Kauf

Sorgfältig gilt es das Alter der Immobilie zu hinterfragen. Oftmals ist ein niedriger Preis bei einem neueren Haus ein Anzeichen für mögliche Mängel. Bei einem Altbau kann er auf einen hohen Renovierungsbedarf hindeuten. Dies sollte bei einer Besichtigung jedenfalls angesprochen werden. Der Makler ist der Fachmann und muß in jedem Fall nach bestem Wissen Auskunft geben. Und auch der Eigentümer darf Mängel nicht verschweigen. Eine wichtige Frage kann auch die nach dem Denkmalschutz sein. Passt das Objekt zu Ihrer Lebensplanung? Wird die Größe auch in absehbarer Zukunft noch passen? Umgebungs- und Lagecheck: Welche Schulen und Einkaufsmöglichkeiten sind in der Nähe? Wie ist die Bevölkerungsstruktur? Sind in der Umgebung Änderungen in der Bebauung geplant? Es lohnt sich oftmals, die Umgebung des Wunschobjekt zu unterschiedlichen Tageszeiten und auch an unterschiedlichen Tagen zu inspizieren.

Nicht billig

Momentan sind die Zinsen zwar gestiegen, sind im langfristigen Vergleich aber immer noch günstig. Die Preise für Immobilien sind derzeit bei neueren Objekten stabil, ältere Häuser verlieren tendenziell ann Wert. Allerdings ist die Nachfrage weiterhin hoch. Hinzu kommen all die Kosten, die sich nebenbei ergeben.
Nebenkosten des Erwerbs

Neben dem eigentlichen Hauskauf fallen noch diverse Nebenkosten beim Grunderwerb an. Dies kann zum einen die Maklercourtage sein. Diese muß dann, wenn Sie vom Käufer zu zahlen ist, von diesem aus Eigenkapital bestritten werden. Wenn sie vom Verkäufer gezahlt wird, gibt es die Möglichkeit diese in die Finanzierung einzubinden. Häufig werden Immobilien ohne Makler angeboten. Aber auch dann fallen Vertriebskosten und Nebenkosten der Vertragsabwicklung an. So wird hier also nicht wirklich gespart.

Es wird die Grunderwerbssteuer fällig, die immer dann gezahlt werden muß, wenn eine rechtliche Änderung in den Eigentumsverhältnissen eines Grundstücks geschieht.

Weitere beachtenswerte Nebenkosten sind die Grundbucheinträge (ca. 1,5 % der Kaufsumme) und die Notargebühren (ca. 1 % der Kaufsumme).

Kosten nach dem Immobilienkauf

Auch nach dem Kauf gibt es eine lange Liste der Postitionen  die kostenmäßig ins Gewicht fallen:

O   Grundsteuer

O   Wasser/Abwasser/ Strom

O   öffentliche Abgaben wie  Straßenreinigung, Abfallgebühren, Schornsteinfeger, Rundfunkgebühren

O   diverse Versicherungen fürs Gebäude und den Inhalt

O  Rücklagen für Instandhaltungskosten (z.B. Heizungsmodernisierung)

O   Anlieger werden  auch gerne für die Straßenausbaubeiträge herangezogen. Höhe und   Anteil  an diesen Kosten können variieren, ganz vermieden werden können Sie jedoch nicht.

Blick in die Zukunft

Es lohnt sich auch sich bereits im Vorwege des Erwerbs Gedanken über die Vertragsbindung bei der Finanzierung zu machen. Laut Statistik dauert es 28 – 32 Jahre bis der Kaufpreis für eine Immobilie getilgt ist. Bei dem jetztigen Zinsniveau ist eine langfristige Vertragsbindung unbedingt zu empfehlen, um auch auf dieser Seite Sicherheit zu haben. Als Verbraucher hat man entsprechend  den Regeln des BGB  nach 10 Jahren ein Sonderkündigungsrecht. Hinnerk Warter, Warter-Immobilien, Eckbusch 8, 23560 Lübeck,