Der sogenannte „Dreißigste“ ist eine spezielle Regelung im deutschen Erbrecht, die sicherstellen soll, dass die engsten Angehörigen eines Verstorbenen, insbesondere der Ehegatte und die minderjährigen Kinder, in den ersten Wochen nach dem Todesfall abgesichert sind. Diese Regelung hat eine lange historische Tradition und ist heute in § 1969 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verankert. In diesem Beitrag beleuchten wir die Bedeutung des „Dreißigsten“, seinen historischen Hintergrund und seine Anwendung nach geltendem Recht.
Der Tod eines Ehepartners wirft oft komplexe erbrechtliche Fragen auf, insbesondere wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört. Die gesetzlichen Regelungen in Deutschland bestimmen, wer die Immobilie erbt und wie diese im Rahmen des Erbrechts behandelt wird. ###Gesetzliche Erbfolge und die Immobilie.### Nach dem Tod eines Ehepartners richtet sich die Verteilung des Nachlasses, einschließlich einer gemeinsamen Immobilie, grundsätzlich nach der gesetzlichen… Read more »
Wenn ein Ehepartner während eines laufenden Scheidungsprozesses verstirbt, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der überlebende Ehepartner erbberechtigt ist. Diese Situation ist rechtlich komplex und wird im deutschen Erbrecht durch verschiedene Bestimmungen geregelt.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten in Deutschland ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Insbesondere bei einer Zugewinngemeinschaft hat der Ehegatte im Erbfall besondere Rechte, die über das übliche gesetzliche Erbrecht hinausgehen. In diesem Beitrag beleuchten wir die relevanten Regelungen und erklären, was sie in der Praxis bedeuten.
Die Entscheidung, eine Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, ist oft keine einfache. Wer eine Erbschaft erhält, steht vor der Wahl: Soll man das Erbe antreten oder es lieber ausschlagen? Diese Entscheidung kann weitreichende finanzielle und rechtliche Konsequenzen haben. In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie bei der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft beachten sollten. #### 1. Annahme der Erbschaft.### Wenn Sie… Read more »