Tag Archives: Immobilienerbe

Schenkung und Nießbrauch

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Eine Möglichkeit das Erbe vorzeitig zu regeln ist die Schenkung einer Immobilie in mit der Eintragung eines Nießbrauchrechts im Grundbuch. Insbesondere, wenn individuelle Freibeträge bei der Erbschaftssteuer drohen überschritten zu werden, kann die Schenkung in Kombination mit einem Nießbrauch ein interessante Idee sein.Hinnerk Warter,

Warter-Immobilien,

Eckbusch 8, 23560 Lübeck,

Tel: 0451-30503930,

Mobil: 015779592045,

Email: info@warter-immobilien.de

Immobilienerbe: Wann ein Familienheim nachbesteuert wird

In der Regel muss ein Immobilienerbe keine oder nur wenig Erbschaftssteuer zahlen. Man muss allerdings aufpassen: In bestimmten Fällen wird Erbschaftssteuer auch rückwirkend fällig. Hier berichtet die Online-Zeitung AssCompact von einem Fall.

Ehepartner sind von der Erbschaftssteuer befreit, wenn sie nach dem Tod des Partners weiterhin in der gemeinsam bewohnten Immobilie leben. Diese entfällt allerdings, wenn der Erwerber das Eigentum innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt. Die Bezugnahme auf den „Erwerb“ der Immobilie bringt zum Ausdruck, das der hierdurch geschaffene Rechtszustand fortbestehen soll. Wird dieser aufgegeben z. B. durch Schenkung, dann wird regelmäßig eine Nachversteuerung erfolgen. .

Hinnerk Warter, Warter-Immobilien, Eckbusch 8, 23560 Lübeck,

Immobilien: Die Familienstiftung

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Die Familienstiftung

Zur Sicherung der Substanz und dem Zusammenhalt kann die Errichtung einer Familienstiftung eine interessante Idee sein.

Eine Familienstiftung ist eine mit Vermögen ausgestatte Institution, die dauerhaft dem Interesse einer Familie dient. Sie verfolgt einen privaten, wirtschaftlichen Zweck und dient der Sicherung und dem Erhalt von Familienvermögen. Da der Aufwand zur Gründung erheblich ist, bedarf es einer ausführlichen rechtlichen Beratung. Da Familienstiftungen nicht gemeinnützig handeln, sind Sie auch nicht steuerbefreit.

Im Rahmen der Stiftungsgründung fällt mit der einhergehenden Übertragung von Vermögenswerten eine Schenkungssteuer an. Die Höhe richtet sich nach dem Verwandschaftsgrad zwischen Stifter und begünstigten Familienmitgliedern.

Ertragssteuerlich werden Familienstiftungen mit einem Körperschaftssteuersatz von 15 % belastet (§1 KStG). Dabei kann ein Freibetrag von 5.000 € in Anspruch genommen werden (§24 KStG). Zusatzlich wird das Vermögen einer Familienstiftung alle 30 Jahre mit der Erbersatzsteuer belastet. Dabei wird von einem fiktiven Erbfall an zwei leiblichen Kindern ausgegangen. Es kann also ein Freibetrag von 800.000 € in Anspruch genommen werden. Der Steuersatz liegt zwischen 7 und 30 Prozent.

Wichtige Vorteile einer Familienstiftung:

Effektiver Vermögensschutz
Erbrechtliche Planbarkeit
Individuelle Erbregelung
Vermeidung von Erbstreitigkeiten

Nachteile:

Keine Ausschüttung des Vermögens
Erbersatzsteuer
Keine Anteilsübertragung auf unbeteiligte Dritte möglich.

Die Familienstiftung ist erst bei größeren Vermögen ab ca. 1 Mio. Euro wirklich sinnvoll.

Hinnerk Warter, Warter-Immobilien, Eckbusch 8, 23560 Lübeck,