Was ist der Pflichtteil? Gesetzliche Regelungen, Höhe und Einschränkungen

Der Pflichtteil im Erbrecht ist ein wichtiger Schutzmechanismus, der nahe Angehörige des Erblassers vor völliger Enterbung bewahrt. Selbst wenn der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag bestimmte Personen von der Erbfolge ausschließt, haben einige Angehörige gesetzlich einen Mindestanspruch auf einen Teil des Nachlasses. Hier erfährst du, wer Anspruch auf den Pflichtteil hat, wie hoch dieser ist und welche Einschränkungen bestehen.

**1. Definition des Pflichtteils (§ 2303 BGB)**###

 

Der Pflichtteil ist der gesetzliche Mindestanteil am Nachlass, der nahen Angehörigen zusteht, auch wenn sie vom Erblasser enterbt wurden. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen **Geldanspruch**, nicht einen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände. Der Pflichtteil ist also kein Anteil am Nachlass selbst, sondern ein reiner Zahlungsanspruch.

**2. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?**###

 

Folgende Personen haben gemäß § 2303 BGB Anspruch auf den Pflichtteil, sofern sie enterbt wurden oder weniger als den Pflichtteil im Testament erhalten haben:

– **Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner**
– **Kinder des Erblassers** (leibliche und adoptierte Kinder)
– **Enkelkinder** (wenn das Kind des Erblassers bereits verstorben ist)
– **Eltern des Erblassers**, wenn keine Kinder oder Enkel vorhanden sind

Nicht pflichtteilsberechtigt sind beispielsweise Geschwister oder entferntere Verwandte.

**3. Höhe des Pflichtteils**###

 

Die Höhe des Pflichtteils beträgt **die Hälfte des gesetzlichen Erbteils**, der dem pflichtteilsberechtigten Erben ohne Testament zustehen würde. Der Pflichtteil wird in Geld ausgezahlt und berechnet sich nach dem Wert des gesamten Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 BGB).

**Beispiel:**
Hat der Erblasser ein Kind und einen Ehepartner, würde der Ehepartner ohne Testament die Hälfte des Nachlasses erben und das Kind die andere Hälfte. Wenn das Kind enterbt wird, hat es einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von **¼ des Nachlasses** (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils).

**4. Beschränkungen und Entzug des Pflichtteils**###

 

Der Pflichtteil kann nur in besonderen Fällen entzogen oder beschränkt werden. Folgende Regelungen sind dabei zu beachten:

– **Entzug des Pflichtteils (§ 2333 BGB):** Der Erblasser kann den Pflichtteil nur unter sehr engen Voraussetzungen entziehen, etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte
– dem Erblasser, dessen Ehegatten, Kindern oder Eltern nach dem Leben trachtet,
– sich einer schweren Straftat gegenüber dem Erblasser schuldig macht oder
– seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser vorsätzlich verletzt.

– **Stundung des Pflichtteils (§ 2331a BGB):** In bestimmten Fällen kann der Erbe beim Nachlassgericht die Stundung der Zahlung des Pflichtteils verlangen, z.B. wenn die sofortige Zahlung zu einer unbilligen Härte führen würde.

**5. Weitere Regelungen**###

 

– **Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB):** Hat der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod Schenkungen gemacht, können Pflichtteilsberechtigte einen Ergänzungsanspruch geltend machen. Dieser stellt sicher, dass Schenkungen, die den Nachlass zu stark reduzieren, zum Pflichtteil hinzugerechnet werden.

– **Verjährung des Pflichtteilsanspruchs:** Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt **nach 3 Jahren** (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und seiner Enterbung Kenntnis erlangt.

**Wichtige Paragrafen im Überblick:**###

 

– **§ 2303 BGB:** Pflichtteilsberechtigung
– **§ 2311 BGB:** Berechnung des Pflichtteils
– **§ 2325 BGB:** Pflichtteilsergänzungsanspruch
– **§ 2333 BGB:** Entziehung des Pflichtteils
– **§ 2331a BGB:** Stundung des Pflichtteils


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