Grundsicherung im Alter: Kann das Sozialamt Erben in Regress nehmen? Freibeträge, Grenzen & clevere Strategien

Stell dir vor: Deine Eltern haben ein Leben lang gespart – ein kleines Haus, ein paar Ersparnisse. Dann kommt die Rente nicht aus, Grundsicherung muss her. Und plötzlich, nach dem Tod, steht das Sozialamt vor der Tür und will Geld von den Erben zurück. Klingt unfair? Ist aber rechtlich möglich.

In diesem Beitrag kläre ich:

Kann das Sozialamt wirklich Erben in Regress nehmen?

Welche Einkommensgrenzen & Freibeträge gelten 2025?

Welche legalen Strategien schützen das Erbe?


1. Regress vom Sozialamt – ja, das geht!

Das Sozialamt hat ein gesetzliches Rückgriffsrecht (§ 90 SGB XII). Wenn der verstorbene Elternteil Grundsicherung bezogen hat und Vermögen oder Erbschaften nicht korrekt gemeldet wurden, kann das Amt Überzahlungen von den Erben zurückfordernunbeschränkt und persönlich.

Beispiel: Oma bezieht 5 Jahre lang 800 € Grundsicherung. Nach ihrem Tod erben die Kinder ein Haus (Wert 300.000 €). Das Amt prüft: Hätte Oma das Haus verkaufen oder beleihen müssen? → Ja? Dann kann es bis zu 48.000 € zurückfordern – von den Kindern.

Ausnahmen:

  • Vermögen war unter dem Schonvermögen (10.000 € pro Person)
  • Alles war korrekt gemeldet
  • Überzahlung war unverschuldet (z. B. Fehler des Amts)

2. Einkommensgrenzen & Freibeträge 2025 (Stand: BMAS)

Posten Alleinstehend Paare (pro Person) Hinweis
Regelbedarf 563 € 506 € Kernbedarf
Miete & Heizung Angemessen (z. B. 500–700 €) Gemeinsam Nach Ort
Schonvermögen 10.000 € 20.000 € gemeinsam Bleibt unangetastet
Urlaubsfreibetrag 5.000 € 5.000 € Einmalig
Auto Bis 7.500 € Angemessener Wert
Eigenheim Geschützt Bei Selbstnutzung
 

Tipp: Nutze den BMAS-Rechnerbundesministerium.de/rechner

3. 5 legale Strategien – so schützt du das Erbe

1. Schenkung zu Lebzeiten – aber clever!

  • 10-Jahres-Frist beachten! Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor Leistungsbezug können rückgängig gemacht werden (§ 528 BGB).
  • Lösung: Frühe Schenkung (z. B. vor Renteneintritt) oder Nießbrauch/Wohnrecht eintragen → Eltern wohnen weiter, Vermögen ist „weg“.

2. Erbe ausschlagen

  • Innerhalb von 6 Wochen nach Todesfall → keine Haftung (§ 1942 BGB).
  • Achtung: Auch Pflichtteil entfällt!

3. Wohnrecht eintragen

  • Haus wird geschenkt, lebenslanges Wohnrecht bleibt → Sozialamt kann nicht verwerten.

4. Begräbnis- & Pflegeversicherung

  • Bis zu 15.000 € oft nicht als Vermögen gewertet.

5. Korrekte Meldung & Beratung

  • Alles offenlegen → vermeidet Überzahlungen.
  • Kostenlose Beratung: VdK, Caritas, Pro Seniore

Warnung: Scheingeschäfte oder „Vermögensverschleppung“ = Betrug (§ 263 StGB) → hohe Strafen!


Fazit: Früh planen, klug schenken, ehrlich melden

Das Sozialamt kann Erben in Regress nehmen – aber nur, wenn Vermögen nicht korrekt behandelt wurde. Mit frühzeitiger Planung, Schenkungen außerhalb der 10-Jahres-Frist und korrekter Meldung bleibt das Erbe in der Familie.

Dein nächster Schritt:

  1. Prüfe das Vermögen deiner Eltern
  2. Lass dich kostenlos beraten (z. B. beim VdK)
  3. Plane heute, nicht erst morgen

Disclaimer: Dies ist keine Rechtsberatung. Bei Fragen wende Dich an einen spezialisierten Anwalt.


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