Das seit 2020 geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird fortlaufend weiterentwickelt. In der nächsten Stufe sind ab dem 1.1.2023 vor Allem im Neubaubereich Änderungen vorgesehen. Es gilt dann der EH 55-Standard. Das heißt der zulässige Jahresprimärenergiebedarf für Neubauten darf nur noch 55 % des Energiebedarfes eines Referenzgebäudes betragen. Die Fördermaßnahmen werden an diese Anhebung des Anforderungsniveaus angepasst. Es gibt also durch die KfW und die BAfA nur noch Förderung, wenn diese erhöhten Anforderungen erfüllt werden.
Im Koalitionsvertrag der „Ampel“ sind weitere Anpassungen des GEG in den Jahren 2024/2025 und folgenden vorgesehen und werden derzeit diskutiert.
Diese Änderungen betreffen dann auch Altbauten. Neu eingebauten Heizungen sollen dann mindestens einen Anteil von 65% erneuerbare Energien haben. Derzeit werden unterschiedliche Varianten diskutiert, wie diese Pflicht erfüllt werden kann.
Bestandsgebäude sollen bei wesentlichen Umbauten/Sanierungen etc. mindestens den EH 70-Standard erfüllen.
Auch die Anforderungen an Neubauten werden weiter erhöht. Es soll dann der EH-40 Standard zur Pflicht werden.
Es soll mittelfristig ein Gebäuderessourcenpass eingeführt werden, der den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes dokumentiert. Dieser Pass wird bereits auf EU-Ebene beraten und befindet sich in der Abstimmung.
Auf EU-Ebene wird auch die nächste Stufe der Gebäudeenergierichtlinie diskutiert (#EPBD). Momentan befindet diese sich im Abstimmungsprozeß zwischen EU-Parlament und EU-Rat. Im Anschluß an die Verabschiedung auf EU-Ebene wird diese Richtlinie auf nationaler Ebene umgesetzt. In Deutschland durch eine Anpassung des GEG.
Update 26.04.2024
Mittlerweile hat das Klimaschutzministerium den Entwurf für das GEG2023 vorgelegt und dieser wurde im Bundeskabinett gebilligt. Der weitere Fahrplan sieht nun die Behandlung im Parlament vor. Da dieses Gesetz durch den Bundesrat Zustimmungspflichtig ist, wird es dann anschließend in die Länderkammer eingebracht.
Der derzeitige Entwurf sorgt für große Diskussionen und Unsicherheiten bei den Immobilieneigentümern, bei Bauwilligen und auch bei den Kaufinteressenten. Denn: Es sind wesentliche Eingriffe in die Eigentumsrechte vorgesehen. So soll der Einbau von bestimmten Wärmeerzeugungstechnologien in Gebäude vorgeschrieben werden. Die Effizienz von bestehenden Heizungsanlagen soll durch ordnungsrechtliche Vorgaben kontrolliert werden. Erfüllungsgehilfe soll der Bezirksschornsteinfeger werden. Auch Wärmepumpen sollen einer regelmäßigen Betriebsprüfung durch eine fachkundige Person. unterzogen werden (§60a GEG-Entwurf). Ältere Heizungsanlagen müssen einer regelmäßigen Betriebsprüfung unterzogen werden (§ 60a-c GEG-Entwurf).
Zukünftig müssen Heizungsanlagen zu 65% mit (sogenannten) erneuerbaren Energien oder unvermeidlicher Abwärme betrieben werden. Grundlage ist die Berechnung auf Basis der DIN V18599: 2018-09 durch eine nach §88 (GEG-Entwurf) berechtigte Person.
Im Folgenden werden Übergangsfristen bei Gebäuden mit Gasetagenheizungen, bei Havarien von Gasheizungen, für Wohnungseigentümergemeinschaften und Regelungen zum Schutz von Mietern eingeführt.
Aktuell verwendete Kältemittel sind oftmals schädlich für die Ozonschicht. In §71p (GEG-Entwurf) ist daher beabsichtigt den Einsatz natürlicher Kältemittel vorzuschreiben. Ein sehr gut geeignetes natürliches Kältemittel wäre z. B. Propangas (R290). Nur sind die meisten Wärmepumpen dafür nicht zugelassen und es erfordert höhere Sicherheitsanforderungen, dadurch, dass es hochentflammbar ist.
§72 (GEG-Entwurf) sichert den Weiterbetrieb bestehender Heizkessel bis zum 31.12.2044 zu. Und hier wird auch eine Ausnahmeregelung für über 80-jährige Eigentümer eingeführt. Hier stellt sich die spannende Frage inwieweit diese Regelung mit dem AGG (Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz) kollidiert.
Fazit: Die Diskussion bleibt spannend und der Ausgang scheint ungewiß.
Hinnerk Warter, Warter-Immobilien, Eckbusch 8, 23560 Lübeck