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Wie lange darf ich meinen Kaminofen noch betreiben?

Kaminofen

Eine Antwort darauf gibt der §26 der BundesImmissionsschutzVerordnung (BImSCHV) von 2010. Dort ist genau festgelegt, welche Grenzwerte eingehalten werden müssen. Alle Öfen die diese Anforderungen nicht erfüllen, müssen bis zum 31.12.2024 außer Betrieb genommen werden.
Folgende Außnahmen gibt es aber:
1. nicht gewerbliche Herde und Backöfen mit einer Leistung von weniger als 15 kW.
2. offene Kamine sind ausgenommen.
3. Grundöfen mit einer mineralischen Ausmauerung, die Vor-Ort handwerklich gesetzt worden sind.
4. Einzelraumöfen in Wohneinheiten, bei denen die Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt.
5. Öfen, die vor dem 1.1.1950 hergestellt wurden.
Diese Ausnahmen gelten nicht für Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze die eingemauert sind.
Welche Handlungsmöglichkeiten habe ich?
Es gibt die Möglichkeit in den Abgasweg aktive oder passive Staubabscheider bzw. Feinstaubfilter einzubauen. Die Kosten für aktive Staubabscheider können bei ca. 1000 € liegen. Hinzu kommen die Einbaukosten, Wartungskosten und Stromkosten. Ein passiver Feinstaubfilter ist mit ca. 300 € deutlich günstiger. Der Filter muß dann regelmäßig ausgewechselt werden.
Eine weitere Alternative ist es den Kaminofen gegen die moderne Alternative eines renommierten Herstellers auszutauschen. Diese erfüllen in der Regel die Anforderungen der BImSchV.
Für eine zuverlässige Auskunft betreffs Ihres Kaminofens fragen Sie am besten Ihren örtlichen Schornsteinfeger.
Warter-Immobilien
Hinnerk Warter
Eckbusch 8
23560 Lübeck,
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