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Grundsteuerwert: Antwort des Finanzamtes auf Einspruch.

Brief an Finanzamt wg. Grundsteuerwert

Sie haben Einspruch gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwertes eingelegt und eine Antwort vom Finanzamt erhalten, in dem Sie aufgefordert werden, Ihren Einspruch zurückzunehmen?  Die Empfehlung der Verbände lautet diesen Einspruch nicht zurückzunehmen, sondern das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass es verschiedene Musterprozesse geben wird. Diesen Hinweis verbunden mit der Bitte, den Einspruch gegen den Grundsteuerfeststellungsbescheid vorerst nicht zurückzuweisen. Im Artikel finden Sie einen Textvorschlag für einen entsprechenden Brief an das Finanzamt.

Die Leibrente des Eigenheims: Zeitrente

Die Idee klingt verlockend: Das Eigenheim ist abbezahlt und gerne würde man es verkaufen, um vom Ertrag die Rente aufzubessern beziehungsweise größere finanzielle Spielräume für Reisen und größere Anschaffungen zu haben. Andererseits will man bis zum Lebensende, oder zumindest solange es geht, in den eigenen vier Wänden wohnen und seine lieb gewonnene Nachbarschaft und Umgebung nicht verlassen. Eine Lösung, die… Read more »

EEG und Jahressteuergesetz ab 2023

EEG und Jahressteuergesetz 2022

Erneuerbare-Energien-Gesetz ab 2023
In 2023 sollen einige weitere Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz mit seinen 322 Seiten Gültigkeit erlangen.
Es soll insbesondere für Besitzer von kleinen PV-Anlagen einfacher werden Ihre Anlagen zu beantragen und in Betrieb zu nehmen. Die EEG-Umlage ist weggefallen und die Abrechnung beim Stromverkauf soll in 2023 einfacher werden und es darf auch die volle Leistung der PV-Anlage eingespeist werden.
Bis 2025 sind die Netzbetreiber verpflichtet ein Portal aufzubauen, dass es dem Kunden einfacher macht die Anlage zu registrieren. Zudem sollen die Netzbetreiber verpflichtet werden Fristen einzuhalten innerhalb derer die Anfragen bearbeitet werden müssen.
Als nächstes sollen die Einspeisevergütungen sowohl für Volleinspeiser als auch für Anlagen mit Eigenverbrauch steigen. Die Sätze sind u.A. gestaffelt nach der Größe der Anlagen. Bei einer Anlage bis 10 kWp mit Eigenverbrauch liegt die geplante Vergütung bei 8,2 Cent/kWh, bei einem Volleinspeiser dieser Größe liegt der Satz bei 13,0 Cent/kWh.
Die Finanzierung erfolgt nicht mehr aus einer EEG-Umlage, sondern aus einem Sondervermögen „Energie- und Transformationsfonds“. Das Gesamtvolumen dieses Sonderfonds soll 170 Mio. Euro bis zum Jahr 2030 betragen. Diese Konstruktion ist mittlerweile durch die EU-Kommission freigegeben worden. Gespeist werden soll dieser Fonds im wesentlichen aus dem Handel mit Emmissionszertifikaten und Bundeszuschüssen.
Jahressteuergesetz 2022
Traditionell im Zuge der Haushaltsberatungen im Dezember wird das Jahressteuergesetz durch den Bundestag verabschiedet.
Auch hier sind ab 2023 Erleichterungen für die Betreiber von kleinen PV-Anlagen vorgesehen.
Z. B. ist eine generelle Mehrwertsteuer-Befreiung für kleine Anlagen bis 30 kWp geplant. So entfallen die Steuererklärungen für Gewerbe und Umsatz.
Es soll ein Nullsteuersatz für die Umsatzsteuer gelten. Der Lieferant/Installateur schuldet keine Umsatzsteuer, kann aber trotzdem für die Eingangsleistungen Vorsteuern ziehen.
Resümee
Aller Voraussicht nach werden die Änderungen in diesen Gesetzeswerken zu einem deutlichen Schub bei der Installation von kleinen PV-Anlagen auf Wohnhäusern führen. Hoffentlich sind dann auch ausreichend PV-Anlagen zu marktfähigen Preisen verfügbar.

Wie lange darf ich meinen Kaminofen noch betreiben?

Kaminofen

Eine Antwort darauf gibt der §26 der BundesImmissionsschutzVerordnung (BImSCHV) von 2010. Dort ist genau festgelegt, welche Grenzwerte eingehalten werden müssen. Alle Öfen die diese Anforderungen nicht erfüllen, müssen bis zum 31.12.2024 außer Betrieb genommen werden.
Folgende Außnahmen gibt es aber:
1. nicht gewerbliche Herde und Backöfen mit einer Leistung von weniger als 15 kW.
2. offene Kamine sind ausgenommen.
3. Grundöfen mit einer mineralischen Ausmauerung, die Vor-Ort handwerklich gesetzt worden sind.
4. Einzelraumöfen in Wohneinheiten, bei denen die Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt.
5. Öfen, die vor dem 1.1.1950 hergestellt wurden.
Diese Ausnahmen gelten nicht für Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze die eingemauert sind.
Welche Handlungsmöglichkeiten habe ich?
Es gibt die Möglichkeit in den Abgasweg aktive oder passive Staubabscheider bzw. Feinstaubfilter einzubauen. Die Kosten für aktive Staubabscheider können bei ca. 1000 € liegen. Hinzu kommen die Einbaukosten, Wartungskosten und Stromkosten. Ein passiver Feinstaubfilter ist mit ca. 300 € deutlich günstiger. Der Filter muß dann regelmäßig ausgewechselt werden.
Eine weitere Alternative ist es den Kaminofen gegen die moderne Alternative eines renommierten Herstellers auszutauschen. Diese erfüllen in der Regel die Anforderungen der BImSchV.
Für eine zuverlässige Auskunft betreffs Ihres Kaminofens fragen Sie am besten Ihren örtlichen Schornsteinfeger.
Warter-Immobilien
Hinnerk Warter
Eckbusch 8
23560 Lübeck,
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Welche Änderungen bringt das Gebäudeenergiegesetz 2023?

Gebäudeenergiegesetz

Das seit 2020 geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird fortlaufend weiterentwickelt. In der nächsten Stufe  sind ab dem 1.1.2023 vor Allem im Neubaubereich Änderungen vorgesehen. Es gilt dann der EH 55-Standard. Das heißt der zulässige Jahresprimärenergiebedarf für Neubauten darf nur noch 55 % des Energiebedarfes eines Referenzgebäudes betragen. Die Fördermaßnahmen werden an diese Anhebung des Anforderungsniveaus angepasst. Es gibt also durch die KfW und die BAfA nur noch Förderung, wenn diese erhöhten Anforderungen erfüllt werden.

Mittlerweile hat das Klimaschutzministerium den Entwurf für das GEG2023 vorgelegt und dieser wurde im Bundeskabinett gebilligt. Der weitere Fahrplan sieht nun die Behandlung im Parlament vor. Da dieses Gesetz durch den Bundesrat Zustimmungspflichtig ist wird es dann anschließend in die Länderkammer eingebracht.

Update 26.04.2023:
Der derzeitige Entwurf sorgt für große Diskussionen und Unsicherheiten bei den Immobilieneigentümern, bei Bauwilligen und auch bei den Kaufinteressenten. Denn: Es sind wesentliche Eingriffe in die Eigentumsrechte vorgesehen.