Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft nach dem BGB.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten in Deutschland ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Insbesondere bei einer Zugewinngemeinschaft hat der Ehegatte im Erbfall besondere Rechte, die über das übliche gesetzliche Erbrecht hinausgehen. In diesem Beitrag beleuchten wir die relevanten Regelungen und erklären, was sie in der Praxis bedeuten.

### 1. Zugewinngemeinschaft: ###

Eine Definition (§ 1363 BGB)
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, der ohne Ehevertrag automatisch gilt. Gemäß § 1363 BGB bleiben die Vermögen der Ehepartner während der Ehe getrennt, es sei denn, es kommt zu einer Scheidung oder einem Todesfall. Erst dann erfolgt der sogenannte Zugewinnausgleich.

2. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten (§ 1931 BGB)###

Nach § 1931 BGB erbt der überlebende Ehegatte neben den Verwandten des Erblassers einen gesetzlichen Erbteil. Dieser Erbteil wird durch die Zugewinngemeinschaft beeinflusst: Der Ehegatte erhält einen pauschalen Zugewinnausgleich von einem Viertel des Nachlasses zusätzlich zum eigentlichen Erbteil. Dies gilt unabhängig davon, wie hoch der tatsächliche Zugewinn während der Ehe war.

###3. Erbquote in verschiedenen Konstellationen.###


Die Höhe des Erbteils des Ehegatten hängt von den vorhandenen Verwandten ab:


###Mit Abkömmlingen (§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB):### 

Der Ehegatte erbt ein Viertel des Nachlasses, plus ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich, also insgesamt die Hälfte des Nachlasses.


###Mit Erben zweiter Ordnung (§ 1931 Abs. 1 BGB):###

Gibt es keine Kinder, aber z.B. Eltern oder Geschwister des Erblassers, erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses, plus ein Viertel als Zugewinnausgleich, also insgesamt drei Viertel des Nachlasses.


### Ohne Verwandte (§ 1931 Abs. 2 BGB):###

Wenn keine Erben erster oder zweiter Ordnung vorhanden sind, erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass.

4. Zugewinnausgleich im Erbfall (§ 1371 BGB) ###


Gemäß § 1371 BGB kann der überlebende Ehegatte wählen, ob er den pauschalen Zugewinnausgleich von einem Viertel des Nachlasses in Anspruch nimmt oder den tatsächlichen Zugewinn berechnen lässt. Dies kann vorteilhaft sein, wenn der tatsächliche Zugewinn deutlich höher ist als der pauschale Ausgleich. Die Wahl muss gegenüber den anderen Erben erklärt werden.

5. Erbschaftssteuer und Freibeträge (§ 16 ErbStG).###


Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) hat der überlebende Ehegatte einen Freibetrag von 500.000 Euro (§ 16 ErbStG). Das bedeutet, dass Erbschaften bis zu dieser Höhe steuerfrei sind. Dies ist besonders relevant bei höheren Nachlässen und trägt zur finanziellen Absicherung des überlebenden Ehepartners bei.

###Fazit ###


Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bei einer Zugewinngemeinschaft ist durch besondere Schutzmechanismen gekennzeichnet, die den Ehepartner im Erbfall begünstigen. Es ist jedoch ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um im Bedarfsfall den tatsächlichen Zugewinn geltend zu machen und den Nachlass optimal zu regeln.

Hinnerk Warter, Warter-Immobilien, Eckbusch 8, 23560 Lübeck, Email: info@warter-Immobilien.de, Homepage: www.warter-immobilien.de

#Erbrecht #BGB #Zugewinngemeinschaft #EhegattenErbrecht #Nachlass #Erbschaft #§1931BGB #§1371BGB #Deutschland #Testament #Erbschaftssteuer**

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert