Neuregelung im Jahressteuergesetz 2024: Steuerstundung bei Wohnimmobilien (§ 28 Abs. 3 ErbStG)

Neuregelung im Jahressteuergesetz 2024: Steuerstundung bei Wohnimmobilien (§ 28 Abs. 3 ErbStG)

Das Jahressteuergesetz 2024 bringt eine wichtige Änderung im Bereich der Erbschaftsteuer mit sich: Die Stundung von Steuern bei Wohnimmobilien wird flexibler und erweitert.

Erweiterung der Stundungsregelung

Nach § 28 Abs. 3 ErbStG kann auf Antrag eine Steuerstundung für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren (bisher sieben Jahre) gewährt werden. Voraussetzung ist, dass der Erwerber die Steuer nur durch die Veräußerung des zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes begleichen könnte.

Bisher war diese Regelung auf Grundstücke beschränkt, die im Erwerbszeitpunkt die Anforderungen des § 13d Abs. 3 ErbStG erfüllten. Mit der Neuregelung wird die Stundungsmöglichkeit auf alle zu Wohnzwecken genutzten Immobilien ausgeweitet.

Details der neuen Regelung

  • Vermietung nach Erbfall/Schenkung: Die neue Regelung schließt nun auch Fälle ein, in denen das Grundstück erst nach dem Erbfall oder der Schenkung zu Wohnzwecken vermietet wird.
  • Nutzung zu eigenen Wohnzwecken: Es spielt keine Rolle mehr, um welche Grundstücksart es sich handelt. Auch Wohnungen in Mehrfamilienhäusern fallen unter die Regelung.
  • Wohnungen in Drittstaaten: Für Wohnimmobilien in Drittstaaten ist eine Steuerstundung nur möglich, wenn ein Informationsaustausch mit dem Drittstaat und die Beitreibung steuerlicher Forderungen gewährleistet sind.

Geltungsbeginn

Die neue Regelung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.


Warter-Immobilien, Hinnerk Warter, Eckbusch 8, 23560 Lübeck, https://Warter-Immobilien.de

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