Gesetzliche Regelungen zum Erbe bei Tod eines Ehepartners während des Scheidungsprozesses.

Wenn ein Ehepartner während eines laufenden Scheidungsprozesses verstirbt, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der überlebende Ehepartner erbberechtigt ist. Diese Situation ist rechtlich komplex und wird im deutschen Erbrecht durch verschiedene Bestimmungen geregelt.

###Erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehepartners.###

Nach § 1933 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erlischt das Erbrecht des überlebenden Ehepartners, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung bereits erfüllt waren und der verstorbene Ehepartner die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Konkret bedeutet dies, dass der überlebende Ehepartner in der Regel nicht mehr erbberechtigt ist, wenn das Scheidungsverfahren soweit fortgeschritten war, dass die Ehe voraussichtlich geschieden worden wäre.

###Was gilt, wenn die Scheidung noch nicht beantragt wurde?###

Ist der Scheidungsantrag noch nicht gestellt oder hat der verstorbene Ehepartner dem Scheidungsantrag nicht zugestimmt, bleibt der überlebende Ehepartner in der gesetzlichen Erbfolge. In diesem Fall erbt der überlebende Ehepartner wie im regulären Fall einer bestehenden Ehe. Das bedeutet, dass der überlebende Ehepartner gemäß § 1931 BGB und § 1371 BGB einen Anteil am Nachlass erhält, der je nach Güterstand unterschiedlich hoch ausfällt.

###Praxisbeispiel:###

Angenommen, ein Ehepaar lebt getrennt und der Scheidungsprozess ist in vollem Gange. Stirbt einer der Ehepartner, während das Scheidungsverfahren noch läuft und die Scheidungsvoraussetzungen bereits erfüllt sind, hat der überlebende Ehepartner kein gesetzliches Erbrecht mehr. Wurde jedoch noch kein Scheidungsantrag gestellt oder ist der verstorbene Ehepartner dem Antrag nicht beigetreten, bleibt der überlebende Ehepartner erbberechtigt.

###Fazit:###

Der Zeitpunkt und der Stand des Scheidungsverfahrens sind entscheidend für die Erbberechtigung des überlebenden Ehepartners. Wer sicherstellen möchte, dass der überlebende Ehepartner im Todesfall während eines Scheidungsverfahrens nicht erbt, sollte die Scheidungsvoraussetzungen so schnell wie möglich herbeiführen und den Scheidungsantrag stellen.

Hinnerk Warter, Warter-Immobilien, Eckbusch 8, 23560 Lübeck, Email: info@warter-Immobilien.de, Homepage: www.warter-immobilien.de


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