EEG und Jahressteuergesetz ab 2023

Welche Änderungen bringen EEG und Jahressteuergesetz in 2023?

Erneuerbare-Energien-Gesetz ab 2023

In 2023 sollen einige weitere Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz mit seinen 322 Seiten Gültigkeit erlangen.

Es soll insbesondere für Besitzer von kleinen PV-Anlagen einfacher werden Ihre Anlagen zu beantragen  und in Betrieb zu nehmen. Die EEG-Umlage ist weggefallen und die Abrechnung beim Stromverkauf soll  in 2023 einfacher werden und es darf auch die volle Leistung der PV-Anlage eingespeist werden.

Bis 2025 sind die Netzbetreiber verpflichtet ein Portal aufzubauen, dass es dem Kunden einfacher macht die Anlage zu registrieren. Zudem sollen die Netzbetreiber verpflichtet werden Fristen einzuhalten innerhalb derer die Anfragen bearbeitet werden müssen.

Als nächstes sollen die Einspeisevergütungen sowohl für  Volleinspeiser als auch für Anlagen mit Eigenverbrauch steigen. Die Sätze sind  u.A. gestaffelt nach der Größe der Anlagen. Bei einer Anlage bis 10 kWp mit Eigenverbrauch liegt die geplante Vergütung bei 8,2 Cent/kWh, bei einem Volleinspeiser dieser Größe liegt der Satz bei 13,0 Cent/kWh.

Die Finanzierung erfolgt nicht mehr aus einer EEG-Umlage, sondern aus einem Sondervermögen „Energie- und Transformationsfonds“. Das Gesamtvolumen dieses Sonderfonds soll 170 Mio. Euro bis zum Jahr 2030 betragen. Diese Konstruktion ist mittlerweile durch die EU-Kommission freigegeben worden. Gespeist werden soll dieser Fonds im wesentlichen  aus dem Handel mit Emmissionszertifikaten und Bundeszuschüssen. 

Jahressteuergesetz 2022

Traditionell im Zuge der Haushaltsberatungen im Dezember wird das Jahressteuergesetz durch den Bundestag verabschiedet.

Auch hier sind ab 2023 Erleichterungen für die Betreiber von kleinen PV-Anlagen vorgesehen.

  1. B. ist  eine generelle Mehrwertsteuer-Befreiung für kleine Anlagen bis 30 kWp geplant. So entfallen die Steuererklärungen für Gewerbe und Umsatz.

Es soll ein Nullsteuersatz für die Umsatzsteuer gelten. Der Lieferant/Installateur schuldet keine Umsatzsteuer, kann aber trotzdem für die Eingangsleistungen Vorsteuern ziehen.

Resümee

Aller Voraussicht nach werden die Änderungen in diesen Gesetzeswerken zu einem deutlichen Schub bei der Installation von kleinen PV-Anlagen auf Wohnhäusern führen. Hoffentlich sind dann auch ausreichend PV-Anlagen zu marktfähigen Preisen verfügbar.

Hinnerk Warter,

Warter-Immobilien,

Eckbusch 8, 23560 Lübeck,

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert