Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bei Gütertrennung

Im Falle des Todes eines Ehegatten stellt sich die Frage nach dem gesetzlichen Erbrecht des überlebenden Partners. Dieses wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt, wobei die Zugewinngemeinschaft den Normalfall darstellt. Was aber gilt, wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben?

#### Grundlegendes zur Gütertrennung###

Die Gütertrennung ist ein ehelicher Güterstand, der durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart wird (§ 1408 BGB). Bei Gütertrennung bleiben die Vermögen der Ehepartner vollständig getrennt. Das bedeutet, dass es weder einen gemeinsamen Zugewinn noch eine gemeinsame Haftung für Verbindlichkeiten gibt.

#### Erbrecht des Ehegatten bei Gütertrennung###

Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten richtet sich nach den §§ 1931 und 1371 BGB.

– **Erbquote des Ehegatten:** Nach § 1931 BGB erhält der überlebende Ehegatte bei Gütertrennung einen festen Erbteil:
– Ein Viertel (1/4) des Nachlasses, wenn neben dem Ehegatten Abkömmlinge (Kinder oder Enkelkinder) des Verstorbenen vorhanden sind.
– Die Hälfte (1/2) des Nachlasses, wenn neben dem Ehegatten Erben der zweiten Ordnung (z.B. Eltern oder Geschwister des Verstorbenen) oder Großeltern vorhanden sind.
– Den gesamten Nachlass, wenn keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung oder Großeltern vorhanden sind.

– **Kein Anspruch auf Zugewinnausgleich:** Anders als bei der Zugewinngemeinschaft, in der der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB) hat, entfällt dieser bei der Gütertrennung. Der Zugewinnausgleich erhöht den Erbteil des Ehegatten nicht, da bei der Gütertrennung kein gemeinsamer Zugewinn entsteht.

#### Beispiele###

1. **Ehegatte und Kinder:** Hat der Verstorbene zwei Kinder, erhält der überlebende Ehegatte bei Gütertrennung ein Viertel des Nachlasses, während die Kinder die restlichen drei Viertel zu gleichen Teilen erben.
2. **Ehegatte und Eltern des Verstorbenen:** Sind keine Kinder vorhanden, erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte geht an die Eltern des Verstorbenen.
3. **Ehegatte ohne weitere Verwandte:** Sind keine Verwandten des Verstorbenen mehr am Leben, erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass.

#### Fazit###

Das Erbrecht des Ehegatten bei Gütertrennung unterscheidet sich deutlich von dem bei Zugewinngemeinschaft. Wichtig ist, dass der überlebende Ehegatte keinen Anspruch auf einen Zugewinnausgleich hat, was im Todesfall erhebliche Auswirkungen auf den Nachlass haben kann. Ehegatten sollten sich daher frühzeitig über die erbrechtlichen Folgen der Gütertrennung informieren und gegebenenfalls testamentarische Regelungen treffen.

#### Wichtige Paragrafen:

– **§ 1931 BGB** – Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
– **§ 1371 BGB** – Zugewinnausgleich im Todesfall
– **§ 1408 BGB** – Vertragsfreiheit und Gütertrennung


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###Dieser Beitrag bietet einen Überblick über das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bei Gütertrennung. Für eine detaillierte Beratung oder spezielle Fragen empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Erbrecht.###

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