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Welche Veränderungen bringt die EU-Gebäuderichtlinie?

EPBD, Gebäuderichtlinie

Die EU hat in 2021 ihr Klimaprogramm „Fit for 55“ vorgestellt. Ziel ist ein „klimaneutrales“ Europa bis 2050 und Umsetzung des Projekts „European Green Deal“.

Im Gebäudebereich wird die EU-Richtline über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) erarbeitet. Die Europäische Kommission hatte Ihre Vorschläge in 2021 vorgelegt. Der Europäische Rat hatte sich im Herbst 2022 auf Eckpunkte geeinigt das Europäische Parlament hat am 9.2.2023 seinen Vorschlag veröffentlicht. Es beginnt nun der Einigungsprozeß zwischen den Institutionen.

Ziel ist es den Gebäudebestand bis 2050 auf „emmisionsfrei“ aufzurüsten. Es werden auf EU-Ebene neue Mindestenergiestandards (MEPS) festgelegt. Unmittelbares Ziel ist es bis 2033 (oder 2030) sollen alle Gebäude mindestens die Klasse D (oder E)  erreichen. Das bedeutet, dass bis dahin zwischen 40% und 45% des Immobilienbestandes eines Mitgliedsstaates renoviert werden muß. Alle ab 2028 neu errichteten Gebäude müssen „Null-Emissions-Gebäude“ sein. (Die Werte in Klammern sind noch Gegenstand der Verhandlungen.)

Die jährliche Renovierungsquote in den Mitgliedstaaten liegt bei 0,4% bis 1,2% des Bestandes. Diese Quote müsste mindestens verdoppelt werden.

Die EU schätzt die zusätzliche Investition pro Jahr in Wohngebäude auf 120 Mrd. Euro und 75 Mrd Euro für Gebäude der öffentlichen Hand.

Die Europäische Kommission hat darüber hinaus eine Sanierungspflicht für alle Gebäude vorgeschlagen, die der schlechtesten Effizienzklasse „G“ angehören. Betroffen wären mehr als 15% des Altbaubestandes, die bis 2030 (oder 2027) renoviert werden müssten. Alle anderen Gebäude müssen, so der Plan, bis 2050 als „Null-Emissionsgebäude“ umgerüstet werden.

Keine Informationen ist den Plänen der EU-Kommission darüber zu entnehmen wie diese „Sanierungspflicht“ ausgestaltet bzw. strafbewehrt wird. Im Unklaren läßt die Kommission derzeit auch, wie hoch die Kosten für die Sanierungspflicht sein werden und wer diese Kosten tragen wird.

In Deutschland  gibt es ja das Gebäudeenergiegesetz in der Fassung von 2020 (GEG). Dieses schreibt ja bereits eine Sanierungspflicht bei einem Eigentumsübergang vor. Zu erwarten ist, dass diese Gesetz entsprechend der dann gültigen Richtlinie der EU angepasst  und auch die darin bereits enthaltene Sanierungspflicht ausgeweitet wird. Aktuell wird bereits an weiteren Anpassungen des GEG in den Jahren 2024/2025 gearbeitet.

Update 26.04.2023

Laut Berichten aus der EU könnte es passieren, das die EU das Prinzip der Renovierungspflicht in der EU-Gebäuderichtline aufgibt. Ziel der Europäischen Kommission ist es die Renovierungsrate von EU-Gebäuden von 1% auf 2 % pro Jahr zu verdoppeln.

Eine Koalition von 15 Ländern will diesen Vorschlag verhindern. Auf der anderen Seite drängt eine Gruppe von sechs Ländern, an der Spitze Deutschland und Frankreich, diese Ambitionen voranzutreiben.

Das Europäische Parlament hat seinerseits eigene, weitergehende Energiestandards in der Planung. 

Bevor eine EU-Gebäuderichtlinie verbindlich werden kann, müssen Parlament und Mitgliedstaaten einem gemeinsamen Text zustimmen.

Aktuell scheint es so zu sein, als würde die Bundesregierung die ambitionierten Ziele der EU nicht mehr unterstützen, da sich hier ein Sanierungspflicht verbirgt, Es gibt Bedenken,  ob eine Sanierungspflicht gegen das Grundgesetz verstößt und auch Zweifel daran, dass eine Zwangssanierung von der Bevölkerung akzeptiert werden würde.

Hinnerk Warter,

Warter-Immobilien,

Eckbusch 8, 23560 Lübeck,

#GEG, #EU-Gebäuderichtlinie, #Fitfor55, #Europeangreendeal

Trendwende bei Immobilienpreisen verfestigt sich.

Trendwende bei Immobilienpreisen verfestigt sich

Der Verband Deutscher Pfandbriefbanken (VDP) ist einer der größten Verbände der Kreditwirtschaft und ein bedeutender Kreditgeber für den Wohnungs- und Gewerbebau. Regelmäßig berichtet er über die Entwicklungen am Immobilienmarkt. Hier der aktuelle Bericht. Hinnerk Warter,

Warter-Immobilien,

Eckbusch 8, 23560 Lübeck,

Grundsteuerwert: Antwort des Finanzamtes auf Einspruch.

Brief an Finanzamt wg. Grundsteuerwert

Sie haben Einspruch gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwertes eingelegt und eine Antwort vom Finanzamt erhalten, in dem Sie aufgefordert werden, Ihren Einspruch zurückzunehmen?  Die Empfehlung der Verbände lautet diesen Einspruch nicht zurückzunehmen, sondern das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass es verschiedene Musterprozesse geben wird. Diesen Hinweis verbunden mit der Bitte, den Einspruch gegen den Grundsteuerfeststellungsbescheid vorerst nicht zurückzuweisen. Im Artikel finden Sie einen Textvorschlag für einen entsprechenden Brief an das Finanzamt.

Die Leibrente des Eigenheims: Zeitrente

Die Idee klingt verlockend: Das Eigenheim ist abbezahlt und gerne würde man es verkaufen, um vom Ertrag die Rente aufzubessern beziehungsweise größere finanzielle Spielräume für Reisen und größere Anschaffungen zu haben. Andererseits will man bis zum Lebensende, oder zumindest solange es geht, in den eigenen vier Wänden wohnen und seine lieb gewonnene Nachbarschaft und Umgebung nicht verlassen. Eine Lösung, die… Read more »

EEG und Jahressteuergesetz ab 2023

EEG und Jahressteuergesetz 2022

Erneuerbare-Energien-Gesetz ab 2023
In 2023 sollen einige weitere Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz mit seinen 322 Seiten Gültigkeit erlangen.
Es soll insbesondere für Besitzer von kleinen PV-Anlagen einfacher werden Ihre Anlagen zu beantragen und in Betrieb zu nehmen. Die EEG-Umlage ist weggefallen und die Abrechnung beim Stromverkauf soll in 2023 einfacher werden und es darf auch die volle Leistung der PV-Anlage eingespeist werden.
Bis 2025 sind die Netzbetreiber verpflichtet ein Portal aufzubauen, dass es dem Kunden einfacher macht die Anlage zu registrieren. Zudem sollen die Netzbetreiber verpflichtet werden Fristen einzuhalten innerhalb derer die Anfragen bearbeitet werden müssen.
Als nächstes sollen die Einspeisevergütungen sowohl für Volleinspeiser als auch für Anlagen mit Eigenverbrauch steigen. Die Sätze sind u.A. gestaffelt nach der Größe der Anlagen. Bei einer Anlage bis 10 kWp mit Eigenverbrauch liegt die geplante Vergütung bei 8,2 Cent/kWh, bei einem Volleinspeiser dieser Größe liegt der Satz bei 13,0 Cent/kWh.
Die Finanzierung erfolgt nicht mehr aus einer EEG-Umlage, sondern aus einem Sondervermögen „Energie- und Transformationsfonds“. Das Gesamtvolumen dieses Sonderfonds soll 170 Mio. Euro bis zum Jahr 2030 betragen. Diese Konstruktion ist mittlerweile durch die EU-Kommission freigegeben worden. Gespeist werden soll dieser Fonds im wesentlichen aus dem Handel mit Emmissionszertifikaten und Bundeszuschüssen.
Jahressteuergesetz 2022
Traditionell im Zuge der Haushaltsberatungen im Dezember wird das Jahressteuergesetz durch den Bundestag verabschiedet.
Auch hier sind ab 2023 Erleichterungen für die Betreiber von kleinen PV-Anlagen vorgesehen.
Z. B. ist eine generelle Mehrwertsteuer-Befreiung für kleine Anlagen bis 30 kWp geplant. So entfallen die Steuererklärungen für Gewerbe und Umsatz.
Es soll ein Nullsteuersatz für die Umsatzsteuer gelten. Der Lieferant/Installateur schuldet keine Umsatzsteuer, kann aber trotzdem für die Eingangsleistungen Vorsteuern ziehen.
Resümee
Aller Voraussicht nach werden die Änderungen in diesen Gesetzeswerken zu einem deutlichen Schub bei der Installation von kleinen PV-Anlagen auf Wohnhäusern führen. Hoffentlich sind dann auch ausreichend PV-Anlagen zu marktfähigen Preisen verfügbar.