Grundsteuerwert: Antwort des Finanzamtes auf Einspruch.

Brief an Finanzamt wg. Grundsteuerwert

Sie haben Einspruch gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwertes eingelegt und eine Antwort vom Finanzamt erhalten, in dem Sie aufgefordert werden, Ihren Einspruch zurückzunehmen?  Die Empfehlung der Verbände lautet diesen Einspruch nicht zurückzunehmen, sondern das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass es verschiedene Musterprozesse geben wird. Diesen Hinweis verbunden mit der Bitte, den Einspruch gegen den Grundsteuerfeststellungsbescheid vorerst nicht zurückzuweisen. (Nur ein Textvorschlag, keine Rechtsberatung!)

Hier finden Sie einen Textvorschlag für eine mögliche Antwort an das Finanzamt:

An das Finanzamt xyz

Steuer Nr. / Aktenzeichen des Grundstücks

                                                                                                                     Ort, Datum

Sehr geehrte Damen und Herren,

haben Sie herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom (…), mit dem Sie ausführlich zu der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides Stellung genommen haben. Die Ausführungen habe ich mit Interesse gelesen.

Ob das Bewertungsgesetz, auf dem der Bescheid beruht, rechtmäßig ist, wird das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben. Mehrere Immobilienverbände haben bereits angekündigt, entsprechende Musterprozesse führen zu wollen. Um hierfür geeignete Fälle zu finden, muss man aber anhand der Feststellungsbescheide beobachten, welche Auswirkungen das neue Gesetz hat.

Damit ich von einer Entscheidung des Bundesgerichts zugunsten der Steuerbürger profitieren kann, muss ich den Bescheid „offen“ halten und verhindern, dass er bestandskräftig wird.

Ich werde meinen Einspruch daher nicht zurücknehmen, sondern bitte Sie ausdrücklich, über den Einspruch vorerst nicht zu entscheiden. Sollten Sie es für richtig halten, über meinen Einspruch dennoch zu entscheiden, sähe ich mich gezwungen, beim Finanzgericht Klage zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Hinnerk Warter,

Warter-Immobilien,

Eckbusch 8, 23560 Lübeck,

 

Im November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten. Damit wurden die Anforderungen an den energetischen Standard von Gebäuden erhöht und die Zielsetzungen des Klimaschutzprogramms 2030 aufgenommen.

Wechseln die Eigentümer eines Gebäudes muß innerhalb von zwei Jahren saniert werden. Dabei ist es egal, ob es  sich um Schenkung, Erbe oder Kauf handelt. Nur eine Ausnahme gibt es: Wenn ein Erbe die Immobilie schon vor dem 1.2.2002 in der Immobilie gewohnt hat, entfällt die Sanierungspflicht. Daneben gibt es „bedingte Anforderungen“, die nur erfüllt werden müssen, wenn ohnehin modernisiert wird.

Für alle anderen Erben gilt der Tipp: Rechtzeitig verkaufen oder energetisch sanieren, um den Kaufpreis zu verbessern.

  • Bestimmte Öl- oder Gasheizkessel, die älter als 30 Jahre sind müssen ausgetauscht werden.
  • Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden.
  •  Oberste Geschoßdecken müssen gedämmt werden.
Aber: Es gibt nicht nur Pflichten. Die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden wird durch die aktuelle Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gefördert. 
 
Abgewickelt wird diese Förderung über die KfW-Förderbank. Pro Wohneinheit sind aktuell Ausgaben von bis zu 75.000 € als Zuschuss förderfähig. Dabei variiert der Fördersatz. Dieser ist aber derzeit durchaus sehr attraktiv. Der zweite Weg ist ein günstiger Kredit über die KfW-Förderbank. Informieren Sie sich bitte auf deren Seiten über die aktuellen Förderungen. Denn es steht zu erwarten, dass diese Förderungen zukünftig noch ausgebaut werden.  Aktuell (01.2023) sind die Förderprogramme in der Überarbeitung. Bzw. es gibt eine Förderung wenn der Bestandsbau  auf einen bestimmten energetischen Standard saniert wird. Für viele Bestandsgebäude wird es allerdings schwierig bzw. sehr aufwändig diesen Standard zu erreichen. Genaue und aktuelle Informationen erhalten Sie auf den Seiten des BAFA.
 
Derzeit ist eine Eigentumsförderung für Familien mit einem Einkommen bis 60.000 € geplant. Das Gesamtvolumen in diesem Topf soll bei 350 Mio € liegen.
 
Für Beratungen in diesem Förderdschungel stehen auch immer Energieberater zur Verfügung. Diese finden Sie z.B. auf der Energieexperten-Liste der DENA.

Einen kleinen Überblick über die Möglichkeiten gibt unser Ratgeber zur Sanierung von Wohngebäuden.

In jedem Fall macht es aber Sinn einen Experten herbeizuziehen. Bei der Sanierung von älteren Wohngebäuden gibt es oftmals besondere technische Herausforderungen zu beachten.  Fragen Sie uns gerne. Wir haben da einige Erfahrung bzw. stellen einen Kontakt zu dem entsprechenden Experten her.

Gerne stehen wir Ihnen aber auch für die Beratung über einen möglichen Verkauf zur Verfügung. Denn es sind vom Eigentümer trotz der hohen Fördersätze immer noch erhebliche Kosten zu tragen, die einen Verkauf der Immobilie wirtschaftlicher erscheinen lassen können.  Hier finden Sie unseren Ratgeber „Privater Immobilienverkauf“.

Warter-Immobilien, Hinnerk Warter, Eckbusch 8, 23560 Lübeck,

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