Es werden nun bald einige Eigentümer die bereits sehr früh die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes abgegeben haben, Ihren Bescheid über den Grundsteuerwert vom Finanzamt erhalten.
Es kann nun empfehlenswert sein fristwahrend einen Einspruch beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Zum einen bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuergesetzes noch Bedenken. Zum anderen kann es auch sein, dass einfach Fehleingaben bei dem umfangreichen Erklärungsvordruck passiert sind. Es gibt auch Zweifel an der Höhe der festgestellten Bodenrichtwerte. Haus und Grund in Schleswig-Holstein hat bereits Klage eingereicht. Sollte diese Erfolg haben, würden auch die Eigentümer profitieren die Einspruch gegen den Feststellungsbescheid eingelegt haben.
Unter dem Link finden Sie einen Textvorschlag für diesen Einspruch gegen den Feststellungsbescheid. (Nur Textvorschlag, keine Rechtsberatung!)
Als zweites wird ein Grundsteuermessbetrag durch das Finanzamt festgesetzt und darüber ein Bescheid erteilt.
Und als letztes setzt die Kommune einen Hebesatz fest und erteilt darüber einen Bescheid. Auch gegen diesen Bescheid kann man dann innerhalb von 4 Wochen Widerspruch bei der Kommune einlegen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der Eindruck besteht, dass die Festlegung des Hebesatzes höher ausfällt als zu einer „angemessenen“ Finanzausstattung der Gemeinde notwendig ist.
Ergänzung: Ein Einspruch an das Finanzamt verursacht zunächst keine Kosten. Wenn Sie die Einspruchsfrist gegen diesen Bescheid verstreichen lassen, können Sie aber später die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes nicht mehr geltend machen. Gleiches gilt für die Ermittlung der Bodenrichtwerte.
Ein späterer Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde würde Gebühren verursachen.
Hinnerk Warter,
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Ich habe das Gefühl, dass du genau auf die Fragen eingegangen bist, die viele von uns hatten.