Möglichkeiten und Hürden für Eigentümer###
Die obersten Finanzbehörden der Länder, die das Bundesmodell der Grundsteuerreform anwenden, haben sich auf einheitliche Maßnahmen im Umgang mit den Beschlüssen des Bundesfinanzhofs zur Anpassung der Grundsteuerwerte geeinigt. Mit den gemeinsamen Erlassen vom 24. Juni 2024 wurde Eigentümern die Möglichkeit eingeräumt, gegen unangemessen hohe Grundsteuerwerte vorzugehen. Dies kann jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich sein.
Voraussetzungen für die Absenkung des Grundsteuerwerts###
1. Nachvollziehbare Darlegung des Marktwertes zum Stichtag###
Eigentümer können den Wert des Grundstücks am 1. Januar 2022 anfechten, wenn sie nachweisen, dass dieser um mindestens 40 % unter dem festgesetzten Wert liegt (§ 198 BewG).
2. Schlüssige Darlegung erforderlich###
Für die ersten Schritte genügt eine schlüssige Darstellung, die die Marktwertunterschreitung nachvollziehbar macht. Im Anschluss wird jedoch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines zertifizierten Sachverständigen verlangt (§ 199 Abs. 1 BewG). Alternativ kann auch ein Grundstückskaufvertrag anerkannt werden, sofern dieser den notwendigen Nachweis erbringt.
3. Kosten für das Gutachten###
Die Kosten für ein solches Gutachten sind in der Regel hoch und bewegen sich meist im vierstelligen Bereich. Damit bleibt der Zugang zu dieser Möglichkeit für viele Eigentümer finanziell herausfordernd. Diese Hürde stößt auf Kritik, da der Aufwand für das Erstellen des erforderlichen Gutachtens erheblich ist und es somit finanzielle Barrieren für viele Betroffene gibt.
Fristen und Einspruchserfordernisse###
Eine zwingende Voraussetzung für eine erfolgreiche Anpassung des Grundsteuerwerts ist ein fristgerechter Einspruch gegen den ursprünglichen Feststellungsbescheid beim Finanzamt. Ohne diesen Einspruch gibt es keine rechtliche Grundlage für das Verfahren.
Fazit und Kritik###
Die Vereinheitlichung des Vorgehens zur Anpassung der Grundsteuerwerte schafft zwar eine Möglichkeit für betroffene Eigentümer, sich gegen überhöhte Bewertungen zu wehren. Gleichzeitig sind die finanziellen Hürden jedoch erheblich, da die Erstellung eines Gutachtens kostenintensiv ist und nicht alle Betroffenen diesen Aufwand leisten können.
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Relevante Rechtsgrundlagen###
– § 198 BewG: Bewertung für Zwecke der Grundsteuer
– § 199 Abs. 1 BewG: Feststellung der Grundstückswerte durch Gutachten
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