Vorerbe, Nacherbe, Ersatzerbe, Miterbe, Beschwerter, Erbschaftsbesitzer und Erbschaftsprätendenten: Überblick und rechtliche Grundlagen

In der Erbfolge gibt es verschiedene Begriffe und Rollen, die die Verteilung des Nachlasses regeln. Diese sind rechtlich durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Begriffe, ihre Funktion sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten.

1. Vorerbe (§ 2100 BGB).###


**Erklärung:** Der Vorerbe ist die Person, die zunächst den Nachlass erhält, bevor dieser an den Nacherben übergeht.
**Funktion:** Der Vorerbe hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten, ohne ihn wesentlich zu verändern, bis der Nacherbe seine Erbschaft antritt.
**Pflichten:** Der Vorerbe ist verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und darf ihn nicht verschenken oder anderweitig über den Nachlass verfügen, wenn dies die Rechte des Nacherben beeinträchtigt.
**Rechte:** Der Vorerbe hat die volle Verfügungsmacht über den Nachlass, soweit dies im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften liegt. Er kann auch Nutzungen daraus ziehen, muss jedoch den Nachlass im Wesentlichen erhalten.

2. Nacherbe (§ 2106 BGB).###


**Erklärung:** Der Nacherbe ist die Person, die den Nachlass nach dem Vorerben erbt.
**Funktion:** Der Nacherbe tritt an die Stelle des Vorerben, wenn der Zeitpunkt oder das Ereignis eingetreten ist, das den Nacherbfall auslöst (z. B. Tod des Vorerben).
**Pflichten:** Der Nacherbe hat Anspruch auf den Nachlass in dem Zustand, in dem er sich zum Zeitpunkt des Nacherbfalls befindet.
**Rechte:** Der Nacherbe hat ein Anwartschaftsrecht auf den Nachlass, das ihn davor schützt, dass der Vorerbe den Nachlass unrechtmäßig schmälert.

3. Ersatzerbe (§ 2096 BGB).###


**Erklärung:** Der Ersatzerbe ist die Person, die anstelle eines anderen Erben eintritt, falls dieser vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser stirbt oder aus anderen Gründen nicht Erbe wird.
**Funktion:** Der Ersatzerbe nimmt den Platz des ursprünglich vorgesehenen Erben ein und tritt dessen Rechte und Pflichten an.
**Pflichten:** Der Ersatzerbe übernimmt die Rechte und Pflichten, die dem ursprünglich eingesetzten Erben zugedacht waren.
**Rechte:** Der Ersatzerbe hat dieselben Rechte wie der ursprünglich vorgesehene Erbe, sobald er in diese Rolle eintritt.

4. Miterbe (§ 2032 BGB).###


**Erklärung:** Ein Miterbe ist Teil einer Erbengemeinschaft, bei der mehrere Personen gemeinsam erben.
**Funktion:** Die Miterben bilden zusammen eine Erbengemeinschaft, die den Nachlass gemeinschaftlich verwaltet und über diesen verfügt.
**Pflichten:** Jeder Miterbe hat die Pflicht, im Sinne der Gemeinschaft zu handeln und keine eigenmächtigen Entscheidungen über den Nachlass zu treffen, die die Rechte der anderen Miterben beeinträchtigen.
**Rechte:** Miterben haben einen anteiligen Anspruch auf den Nachlass. Über die Verteilung und Verwaltung des Nachlasses entscheiden sie gemeinsam.

5. Beschwerter (§ 2147 BGB).###


**Erklärung:** Der Beschwerte ist der Erbe, dem eine Auflage oder ein Vermächtnis zugunsten eines Dritten auferlegt wurde.
**Funktion:** Der Beschwerte muss die im Testament verfügte Leistung oder Handlung ausführen, beispielsweise eine Zahlung leisten oder einen Gegenstand herausgeben.
**Pflichten:** Die Verpflichtungen des Beschwerten sind im Testament genau festgelegt und müssen wie dort beschrieben erfüllt werden.
**Rechte:** Der Beschwerte hat alle Rechte eines Erben, muss jedoch die Beschwerungen aus dem Nachlass erfüllen.

6. Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB).

**Erklärung:** Der Erbschaftsbesitzer ist jemand, der den Nachlass (oder Teile davon) in Besitz hat, ohne selbst rechtmäßiger Erbe zu sein.
**Funktion:** Der Erbschaftsbesitzer hält den Nachlass bis zur endgültigen Klärung der Erbfolge, darf aber grundsätzlich keine Verfügungen darüber treffen.
**Pflichten:** Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, den Nachlass an den rechtmäßigen Erben herauszugeben und ihn bis dahin ordnungsgemäß zu verwalten.
**Rechte:** Der Erbschaftsbesitzer hat grundsätzlich kein Recht, über den Nachlass zu verfügen, sondern muss diesen im Interesse des rechtmäßigen Erben bewahren.

7. Erbschaftsprätendent (§ 2027 BGB).###


**Erklärung:** Ein Erbschaftsprätendent ist jemand, der fälschlicherweise oder unrechtmäßig die Erbschaft für sich beansprucht.
**Funktion:** Der Erbschaftsprätendent versucht, den Nachlass oder Teile davon zu beanspruchen, obwohl ihm möglicherweise rechtlich kein Anspruch zusteht.
**Pflichten:** Falls die Erbfolge rechtlich geklärt ist, muss der Erbschaftsprätendent den Nachlass an den rechtmäßigen Erben herausgeben.
**Rechte:** Der Erbschaftsprätendent hat keine Rechte am Nachlass, es sei denn, seine Erbansprüche werden nachträglich rechtlich anerkannt.

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