Die Gütergemeinschaft ist eine von drei möglichen ehelichen Güterständen in Deutschland. Im Rahmen der Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen der Ehegatten – mit wenigen Ausnahmen – gemeinschaftliches Vermögen, das sogenannte Gesamtgut. Dieser Güterstand hat auch erhebliche Auswirkungen auf das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten.
1. Gütergemeinschaft und gesetzliches Erbrecht.###
Nach dem Tod eines Ehegatten wird das Gesamtgut grundsätzlich zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben aufgeteilt. Dies erfolgt in zwei Schritten:
1. **Auseinandersetzung des Gesamtguts** (§ 1482 BGB): Der überlebende Ehegatte erhält zunächst die Hälfte des Gesamtguts. Die andere Hälfte fällt in den Nachlass.
2. **Erbrechtliche Beteiligung** (§ 1931 BGB): Vom Nachlass erhält der überlebende Ehegatte dann seinen gesetzlichen Erbteil. Dieser beträgt in der Regel ein Viertel des Nachlasses, wenn der Verstorbene Nachkommen hinterlässt, und die Hälfte, wenn keine Nachkommen, aber Eltern oder Geschwister des Verstorbenen vorhanden sind.
Durch diese Aufteilung kann der überlebende Ehegatte erheblich von der Erbmasse profitieren, insbesondere wenn keine Nachkommen vorhanden sind.
2. Beispielrechnung.###
Ein Beispiel verdeutlicht die rechtliche Situation:
– Gesamtgut: 200.000 €
– Nachlass nach Abzug des Anteils des überlebenden Ehegatten: 100.000 €
Erbfolge:
– Überlebender Ehegatte: 50.000 € (1/2 von 100.000 €)
– Nachkommen: 50.000 €
In diesem Beispiel würde der überlebende Ehegatte 150.000 € erhalten (100.000 € aus der Gütergemeinschaft plus 50.000 € als Erbteil).
3. Ausschlagung des Erbes.###
Der überlebende Ehegatte kann das Erbe ausschlagen, wenn es für ihn günstiger ist, nur seinen Anteil am Gesamtgut zu behalten. In diesem Fall bleibt ihm die Hälfte des Gesamtguts, während die andere Hälfte vollständig an die übrigen Erben geht.
4. Fazit.###
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bei Gütergemeinschaft ist komplex und bietet sowohl Chancen als auch Risiken. Es lohnt sich, sich frühzeitig mit der Vermögensplanung auseinanderzusetzen, um sicherzustellen, dass der überlebende Ehegatte im Todesfall abgesichert ist.
Relevante Paragrafen:###
– § 1482 BGB – Auseinandersetzung des Gesamtguts
– § 1931 BGB – Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten.
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