Nach dem Tod eines Erblassers endet seine persönliche Steuerpflicht, jedoch können weiterhin Steuern anfallen, die der Nachlass betreffen. Erben und ggf. ein eingesetzter Testamentsvollstrecker bzw. ein Nachlassverwalter sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Steuererklärungen abgegeben und ausstehende Steuern beglichen werden. Hier ist ein Überblick über die Steuern, die nach dem Tod des Erblassers relevant sind:
1. Einkommenssteuer auf das Todesjahr###
Der Erblasser ist bis zu seinem Todestag steuerpflichtig. Deshalb ist für das Todesjahr eine letzte Einkommensteuererklärung abzugeben. Hierbei geht es um das Einkommen des Erblassers bis zu seinem Tod.
– **Rechtsgrundlage**: § 25 Abs. 3 EStG
– **Wer ist zuständig?**: Die Erben treten als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) in die steuerlichen Pflichten des Erblassers ein und sind somit für die Abgabe der Steuererklärung verantwortlich.
2. Erbschaftsteuer###
Die Erbschaftsteuer betrifft das Vermögen, das die Erben durch den Tod des Erblassers erwerben. Hier wird die Steuerpflicht durch den Erwerb an sich ausgelöst. Die Erbschaftsteuer muss von den Erben entrichtet werden.
– **Rechtsgrundlage**: §§ 1, 2, 10 ErbStG
– **Wer ist zuständig?**: Die Erben sind verpflichtet, dem Finanzamt das Erbe anzuzeigen (§ 30 ErbStG) und Erbschaftsteuer zu zahlen, sofern die steuerlichen Freibeträge überschritten werden.
3. Grundsteuer###
Falls der Erblasser Grundbesitz hinterlassen hat, bleibt die Grundsteuer auf das Grundstück fällig. Die Grundsteuerpflicht geht auf die Erben über.
– **Rechtsgrundlage**: § 10 GrStG in Verbindung mit § 1922 BGB
– **Wer ist zuständig?**: Die Erben sind als neue Eigentümer für die Zahlung der Grundsteuer verantwortlich.
4. Umsatzsteuer (bei Unternehmen)###
Falls der Erblasser Unternehmer war, kann auch Umsatzsteuer anfallen. In diesem Fall müssen die Erben oder ein Testamentsvollstrecker dafür sorgen, dass die steuerlichen Verpflichtungen, wie die Abgabe der Umsatzsteuererklärung, weiterhin erfüllt werden.
– **Rechtsgrundlage**: § 18 UStG in Verbindung mit § 1922 BGB
– **Wer ist zuständig?**: Die Erben übernehmen die steuerliche Pflicht und müssen ggf. Umsatzsteuererklärungen abgeben.
5. Steuererklärungspflichten und Haftung der Erben.###
Die Erben müssen für den Erblasser noch ausstehende Steuererklärungen abgeben und offene Steuerforderungen begleichen. Sie haften gesamtschuldnerisch für die Steuerschulden des Erblassers.
– **Rechtsgrundlage**: § 45 Abs. 1 AO, § 1922 BGB
– **Haftung der Erben**: Die Erben haften für die Steuerschulden des Erblassers (§ 45 Abs. 1 AO) und können als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden.
Wichtig: Fristen und Fristverlängerungen.###
Für die Steuererklärungen, die den Erblasser betreffen, gelten teilweise längere Fristen. Es ist ratsam, frühzeitig beim Finanzamt eine Fristverlängerung zu beantragen, falls Unterlagen fehlen oder komplexe Sachverhalte aufzuarbeiten sind.
### Hinnerk Warter, Warter-Immobilien, Eckbusch 8, 23560 Lübeck, Email: info@warter-Immobilien.de, Homepage: www.warter-immobilien.de ###
#Erbschaftsteuer, #Einkommensteuer, #Grundsteuer, #Nachlass #Testamentsvollstrecker #Steuererklärung #Steuerrecht