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Erbengemeinschaft: Entstehung, Verwaltung und Auseinandersetzung

Warter-Lokalheld

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch mit dem Tod des Erblassers, wenn mehrere Erben vorhanden sind (§ 2032 BGB). In einer solchen Gemeinschaft sind alle Erben gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet, über den Nachlass zu verfügen.