Eine **Erbengemeinschaft** entsteht automatisch mit dem Tod des Erblassers, wenn mehrere Erben vorhanden sind (§ 2032 BGB). In einer solchen Gemeinschaft sind alle Erben gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet, über den Nachlass zu verfügen.
Verwaltung der Erbengemeinschaft###
Die Verwaltung des Nachlasses erfolgt gemeinschaftlich (§ 2038 BGB). Das bedeutet, dass Entscheidungen über den Nachlass grundsätzlich einstimmig getroffen werden müssen. Jeder Miterbe hat das Recht, Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses ohne Zustimmung der anderen Miterben zu treffen (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Verfügung über Nachlassgegenstände###
Die Erben können über die Nachlassgegenstände nur gemeinsam verfügen (§ 2040 BGB). Einzelne Miterben sind daher nicht berechtigt, Nachlassgegenstände ohne Zustimmung der anderen Miterben zu veräußern oder anderweitig darüber zu verfügen.
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft###
Die Erbengemeinschaft endet mit der **Auseinandersetzung**, also der Verteilung des Nachlasses an die Miterben (§ 2042 BGB). Die Auseinandersetzung kann entweder durch eine Vereinbarung der Erben erfolgen oder durch Teilungsklage, wenn keine Einigung erzielt wird (§ 2042 Abs. 2 BGB).
Ausgleichungspflichten###
Bei der Auseinandersetzung müssen bestimmte Zuwendungen, die ein Erbe zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten hat, ausgeglichen werden (§§ 2050 ff. BGB). Dies betrifft vor allem Schenkungen und Ausstattungen, die dem Erben bereits zu Lebzeiten des Erblassers gewährt wurden.
Ende der Erbengemeinschaft###
Die Erbengemeinschaft ist beendet, sobald der Nachlass vollständig unter den Erben aufgeteilt ist und keine gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten mehr bestehen. Ab diesem Zeitpunkt können die Erben über ihren Anteil am Nachlass frei verfügen.
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