Mit dem ersten Schneefall steigt das Risiko für Unfälle auf Gehwegen und Zufahrten. Doch wer ist verantwortlich, wenn es glatt wird?
Grundsätzlich liegt die Räum- und Streupflicht bei der Gemeinde – sie überträgt sie aber meist auf die Eigentümer. Das bedeutet: Gehwege, Hauszugänge und Zufahrten müssen werktags ab 7 Uhr, sonn- und feiertags ab 9 Uhr bis 20 Uhr sicher begehbar sein.
Auch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter tragen Verantwortung:
- Die WEG kann den Winterdienst selbst übernehmen oder an einen Dienstleister vergeben.
- Vermieter dürfen die Pflicht per Mietvertrag auf Mieter übertragen – aber nur, wenn das zumutbar ist.
Bei starkem Schneefall sollte mehrmals am Tag geräumt werden. Auch Eiszapfen und Schneeüberhänge an Dächern müssen entfernt oder abgesichert werden.
Wer seiner Pflicht nicht nachkommt, riskiert Bußgelder, Schadensersatz oder sogar strafrechtliche Konsequenzen.
Mehr Informationen finden Sie hier:
👉 https://ivd.net/ivd-west/ivd-wintercheck-raeum-und-streupflicht-im-winter/
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