Erbunwürdigkeit: Was ist das?

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**Erbunwürdigkeit** bedeutet, dass eine Person, die eigentlich gesetzlich oder testamentarisch erben würde, durch ein Gericht von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Der Grund hierfür liegt in besonders schwerwiegenden Verfehlungen gegenüber dem Erblasser oder bestimmten Angehörigen.

Voraussetzungen der Erbunwürdigkeit###

Die Erbunwürdigkeit wird nicht automatisch festgestellt, sondern muss von einem Berechtigten (in der Regel einem anderen Erben) gerichtlich geltend gemacht werden. Zu den typischen Gründen, die in § 2339 BGB geregelt sind, zählen:

– **Tötung des Erblassers oder der Versuch** (§ 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
– **Hinterlistige Täuschung** oder Drohung, um den Erblasser zum Aufsetzen, Widerruf oder Änderung eines Testaments zu bewegen (§ 2339 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
– **Urkundenfälschung** oder Verfälschung eines Testaments (§ 2339 Abs. 1 Nr. 3 BGB)

Wer kann die Erbunwürdigkeit erklären?###

Die Erbunwürdigkeit wird nicht automatisch wirksam. **Ein Gericht muss auf Antrag entscheiden**, ob die Voraussetzungen vorliegen. Nur ein Erbe oder Pflichtteilsberechtigter kann die Feststellung der Erbunwürdigkeit beantragen. Es gibt hierfür eine Frist von **einem Jahr**, nachdem der Berechtigte von den Gründen der Erbunwürdigkeit erfahren hat, spätestens aber nach **30 Jahren** (§ 2340 BGB).

Formvorschriften###

Ein Antrag auf Feststellung der Erbunwürdigkeit muss beim zuständigen Nachlassgericht gestellt werden. Dies ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Die Antragsstellung erfolgt schriftlich und muss gut begründet sein, da die Erbunwürdigkeit gravierende rechtliche Folgen hat.

Erbunwürdigkeit und Pflichtteilsrecht###

Auch Pflichtteilsberechtigte können erbunwürdig sein und ihren Pflichtteil verlieren. **Erbunwürdigkeit und der Verlust des Pflichtteils** hängen eng zusammen, da erbunwürdige Personen nicht nur von der Erbfolge ausgeschlossen werden, sondern auch **keinen Pflichtteil** erhalten (§ 2339 Abs. 2 BGB).

Relevante Paragrafen im BGB###

– **§ 2339 BGB**: Gründe für Erbunwürdigkeit
– **§ 2340 BGB**: Frist zur Geltendmachung der Erbunwürdigkeit
– **§ 2342 BGB**: Wirkung der Erbunwürdigkeit auf die Erbenstellung

Fazit###

Erbunwürdigkeit ist ein gravierender Ausschluss von der Erbfolge, der in Ausnahmefällen eintritt und von einem Gericht festgestellt werden muss. Es schützt den letzten Willen des Erblassers vor Personen, die ihn durch schwerwiegende Verfehlungen verletzt haben.

### Hinnerk Warter, Warter-Immobilien, Eckbusch 8, 23560 Lübeck, Email: info@warter-Immobilien.de, Homepage: www.warter-immobilien.de  ###

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